Aethiopisch-Orthodoxe Kirche in Deutschland
Arbeitsgemeinschaft Anglikanisch-Episkopaler Gemeinden
Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden
Armenisch-Apostolische Orthodoxe Kirche in Deutschland
Bund Ev.-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
Die Heilsarmee in Deutschland
Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen
Evangelisch-methodistische Kirche
Evangelische Brüder-Unität
Evangelische Kirche in Deutschland
Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
Koptisch-Orthodoxe Kirche in Deutschland
Mülheimer Verband Freikirchlich-Evangelischer Gemeinden
Orthodoxe Kirche in Deutschland
Römisch-katholische Kirche
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
Syrische Orthodoxe Kirche von Antiochien in Deutschland
Apostelamt Jesu Christi
Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland
Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden (BFP) in Deutschland
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten
Arbeitsgemeinschaft Ökumenischer Kreise e.V.
Christinnenrat
Evangelisches Missionswerk in Deutschland
Religiöse Gesellschaft der Freunde
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Die ACK empfiehlt ihren Mitgliedskirchen, "die Anstellung von Angehörigen anderer ACK-Mitgliedskirchen in ihren kirchlichen Einrichtungen zuzulassen, wo immer dies möglich ist".
Viele kirchliche Anstellungsträger im Bereich der Mitglieds-kirchen der ACK, einschließlich Diakonie und Caritas, legen deshalb in Anstellungsfragen beim Einstellungskriterium der Kirchenzugehörigkeit die sogenannte ACK-Klausel zu Grunde. Das heißt, bei diesen kirchlichen Anstellungs-trägern kann (in bestimmten Positionen) angestellt werden, wer der eigenen Kirche oder (meist als Ausnahmeregelung oder Ermessensentscheidung verstanden:) einer Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaft angehört, die der Arbeits–gemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossen ist.
Anwendung findet die ACK-Klausel auch im Mitarbeiter–vertretungsrecht. Das heißt, in Mitarbeitervertretungen kirchlicher Anstellungsträger ist nur wählbar, wer einer Kirche angehört, die der ACK angeschlossen ist.
Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
1. Die Entscheidung über eine Anstellung fällt allein der Anstellungsträger, nicht die ACK. Diese gibt nur Empfehlungen an ihre Mitgliedskirchen und Auskunft über ihre Mitgliedskirchen.
2. Unter ACK-Mitgliedschaft wird in den meisten kirchlichen Ordnungen nicht nur die Vollmitgliedschaft verstanden. Manche kirchlichen Rechtstexte nehmen explizit auf die verschiedenen Varianten der ACK-Mitarbeit Bezug. Beratende Mitwirkung (oft als "Gast-Mitgliedschaft" oder "Gast-Status" bezeichnet) ist durch Formulierungen wie "der ACK angeschlossen", "angehörend" oder "in der ACK mitarbeitend" auf jeden Fall abgedeckt. Die ACK hat ein Interesse an einer weiten Auslegung der Klausel.
3. Zugrundezulegen sind immer die Liste der ACK-Mitgliedskirchen auf Bundesebene (www.oekumene-ack.de) sowie die Liste der ACK-Mitgliedskirchen auf regionaler, also auf Landesebene. Diese weisen große Über–schneidungen auf. Aus historischen und formalen Gründen sind jedoch einige ACK-Mitgliedskirchen nur auf der einen oder nur auf der anderen Ebene vertreten. Die ACK-Mitgliedschaft auf einer der beiden Ebenen genügt folglich. Eine Mitgliedschaft nur auf Ortsebene (in einer örtlichen Stadt-ACK, nicht aber auf Landes- oder Bundesebene) kann allenfalls für Anstellungsfragen an diesem Ort in Anschlag gebracht werden.
Die Kirchlichen Anstellungsordnungen und MAV-Rechts-Regelungen sind bei den jeweiligen Kirchen oder kirchlichen Anstellungsträgern zu erfragen.
Viele kirchliche Anstellungsträger im Bereich der Mitglieds-kirchen der ACK, einschließlich Diakonie und Caritas, legen deshalb in Anstellungsfragen beim Einstellungskriterium der Kirchenzugehörigkeit die sogenannte ACK-Klausel zu Grunde. Das heißt, bei diesen kirchlichen Anstellungs-trägern kann (in bestimmten Positionen) angestellt werden, wer der eigenen Kirche oder (meist als Ausnahmeregelung oder Ermessensentscheidung verstanden:) einer Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaft angehört, die der Arbeits–gemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossen ist.
Anwendung findet die ACK-Klausel auch im Mitarbeiter–vertretungsrecht. Das heißt, in Mitarbeitervertretungen kirchlicher Anstellungsträger ist nur wählbar, wer einer Kirche angehört, die der ACK angeschlossen ist.
Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
1. Die Entscheidung über eine Anstellung fällt allein der Anstellungsträger, nicht die ACK. Diese gibt nur Empfehlungen an ihre Mitgliedskirchen und Auskunft über ihre Mitgliedskirchen.
2. Unter ACK-Mitgliedschaft wird in den meisten kirchlichen Ordnungen nicht nur die Vollmitgliedschaft verstanden. Manche kirchlichen Rechtstexte nehmen explizit auf die verschiedenen Varianten der ACK-Mitarbeit Bezug. Beratende Mitwirkung (oft als "Gast-Mitgliedschaft" oder "Gast-Status" bezeichnet) ist durch Formulierungen wie "der ACK angeschlossen", "angehörend" oder "in der ACK mitarbeitend" auf jeden Fall abgedeckt. Die ACK hat ein Interesse an einer weiten Auslegung der Klausel.
3. Zugrundezulegen sind immer die Liste der ACK-Mitgliedskirchen auf Bundesebene (www.oekumene-ack.de) sowie die Liste der ACK-Mitgliedskirchen auf regionaler, also auf Landesebene. Diese weisen große Über–schneidungen auf. Aus historischen und formalen Gründen sind jedoch einige ACK-Mitgliedskirchen nur auf der einen oder nur auf der anderen Ebene vertreten. Die ACK-Mitgliedschaft auf einer der beiden Ebenen genügt folglich. Eine Mitgliedschaft nur auf Ortsebene (in einer örtlichen Stadt-ACK, nicht aber auf Landes- oder Bundesebene) kann allenfalls für Anstellungsfragen an diesem Ort in Anschlag gebracht werden.
Die Kirchlichen Anstellungsordnungen und MAV-Rechts-Regelungen sind bei den jeweiligen Kirchen oder kirchlichen Anstellungsträgern zu erfragen.